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Stichwort English Beschreibung
Time-Sharing, Einschlägige Rechtsnormen in Deutschland time sharing, relevant legal standards in Germany Time-Sharing liegt in der Schnittmenge von vielen unterschiedlichen Rechtsbereichen. Eine prominente Stellung kommt dabei dem Verbraucherschutzrecht zu. Gestützt auf die Richtlinie 2008/122/EG vom 14.01.09 hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie in §§ 481 ff. BGB (vormals TzWrG) umgesetzt. Hinzu treten, sofern der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Erwerb des Teilzeit-Wohnrechts eine Finanzierung (zum Beispiel Darlehen oder Teilzahlungsmöglichkeit) in Anspruch nimmt, die §§ 491 ff. BGB für Verbraucherdarlehensverträge bzw. §§ 506 ff. BGB (Normen übrigens, die sich ebenfalls auf eine europäische Richtlinie [Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23.04.08] stützen).

Da es sich beim Time-Sharing um ein Massengeschäft handelt, sind regelmäßig die §§ 305 ff. BGB betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar. Zu beachten sind unter anderem auch die einschlägigen Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Die erwähnten Rechtsnormen finden Anwendung, sobald der Anbieter seine Geschäftstätigkeit in Deutschland ausübt oder auf Deutschland ausrichtet und der betroffene Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (vgl. zum Beispiel Art. 46b EGBGB und Art. 6 Rom I-VO). Dem deutschen Verbraucher dürfte in aller Regel auch ein Gerichtsstand an seinem Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltsort zustehen und er kann im Falle von anderslautenden Gerichtsstandsklauseln die Einrede der Unzuständigkeit erheben.

Dennoch ist keineswegs ausgeschlossen, dass auch ein deutscher Verbraucher mit ausländischen Normen in Kontakt kommt; dies gilt vor allem für die einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen (Gesellschaftsrecht, Sachenrecht, Vertragsrecht).

Regulatorische Bestimmungen (zum Beispiel im Bereich des Finanzmarktrechts) dürften in aller Regeln nicht einschlägig sein, da Time-Sharing umfassend durch das Verbraucherschutzrecht geregelt wird und eben gerade kein Kapitalanlageprodukt ist.